J. Mathias Sachverständigen- und Beratungsbüro für Ausbau und Fassade
Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragsbestätigung/Auftragserteilung beschriebene Aufgabenstellung mit oder ohne Bericht.
Anlass für die Beauftragung des Sachverständigen ist ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei Änderungen den Sachverständigen unverzüglich zu informieren. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich anerkannt werden.
Der Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen der objektiven und unparteiischen Anwendung seines Fachwissens gewährleisten.
Der Sachverständige erstattet über seine gutachterliche Tätigkeit persönlich Bericht. Soweit es erforderlich oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortlichkeit des Sachverständigen gewahrt bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe eigener Mitarbeiter bedienen.
Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Erledigung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche auf Kosten des Auftraggebers nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass es hierzu einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit es sich um unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwändige Untersuchungen handelt, ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
Das Gutachten oder die Beweissicherung ist innerhalb von 6 Wochen oder der vereinbarten Frist abzuliefern.
Der Sachverständige ist an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden, wenn diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen würden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen alle erforderlichen und gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm Zutritt zu dem zu begutachtenden Objekt zu gewähren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen von Änderungen, die für das Gutachten von Bedeutung sind, unverzüglich zu unterrichten.
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstatten. Soweit es zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist, kann er sich jedoch nach seinem Ermessen Hilfskräften bedienen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen gehen ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu Lasten des Auftraggebers.
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber hinzugezogen werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber und der Sachverständige dieser AGB übernimmt keine Haftung für diese Gutachten und/oder Ergebnisse.
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder zu verwerten. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
Der Sachverständige ist verpflichtet, im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit über die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Er hat auch über nicht offenkundige Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse befugt, wenn gesetzliche Vorschriften dies gebieten oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat.
Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung bestimmten Zweck verwenden.
Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine anderweitige Verwendung oder eine Änderung oder Kürzung des Textes ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen gestattet.
Die Vervielfältigung und Veröffentlichung des Gutachtens ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen zulässig.
Dem Sachverständigen steht das Urheberrecht an dem von ihm erstatteten Gutachten zu.
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskunft darüber zu verlangen, ob das Gutachten fristgerecht fertiggestellt werden kann, ob über den ursprünglich vereinbarten Aufwand hinaus weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind und welchen Stand das Gutachten hat.
Eine Erstberatung in Höhe von 300,00 € brutto inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Dauer bis zu 1 Stunde ohne Fahrtzeit) wird berechnet, wenn die jeweilige technische Situation und/oder die Erfolgsaussichten näher eingeschätzt werden sollen. Die Erstberatung kann vor Ort, telefonisch oder in meinem Büro erfolgen. Persönliche und Vor-Ort-Termine bedürfen einer vorherigen Terminvereinbarung.
Im Falle einer Beauftragung zur Beweissicherung, Gutachtenerstellung, baubegleitenden Qualitätssicherung, Bauabnahme, Erstellung eines Leistungsverzeichnisses werden diese Erstberatungskosten nicht berechnet.
Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechenden Bestimmungen dieser AGB sowie die im Honorarvertrag getroffenen Vereinbarungen.
Der Sachverständige ist berechtigt, die ihm entstandenen und für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Aufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Das volle Honorar wird mit Aushändigung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einen von ihm Beauftragten fällig. Bereits geleistete Anzahlungen sind anzurechnen.
Die Berechnung des Sachverständigenhonorars kann entweder fest nach dem Gegenstandswert vereinbart werden oder sich nach den vereinbarten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand richten. Als Stundensätze gelten die vereinbarten Stundensätze für den Sachverständigen und seine Hilfskräfte. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet.
Grundsätzlich werden max. 3,0 Std. Fahrtzeit und eine Entfernung von 110 km bei einer Termindauer vor Ort von mindestens 4 Std. berechnet!
Zu den abzurechnenden Nebenkosten gehören alle bürobezogenen Aufwandskosten, wie z.B. Briefporto, Druck- und Kopierkosten, Telefongebühren, Speichermedien für Fotos und Dokumente, diese werden zusätzlich zum vereinbarten Stunden- und Verrechnungssatz abgerechnet.
Anfallende Laborkosten werden auf Nachweis mit einem Zuschlag von 30% berechnet.
Mess- und Dokumentationsgeräte zur Dokumentation und deren Vorbereitung, Wartung und Kalibrierung sowie sonstige gerätebezogene Nebenkosten werden mit einer Gerätekostenpauschale pro auftragsbezogenem Einsatztag berechnet.
Eine schriftliche Ausarbeitung oder ein Sanierungsplan inkl. Beweisfotos wird nach Aufwand berechnet. Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Stundensatz. Sollte das Objekt in seinem Anforderungsprofil spezifisch sein oder die Ausarbeitung eine umfangreichere Untersuchung bzw. eine höhere Komplexität in der Struktur erfordern, erhält der Auftraggeber vorab ein verbindliches Angebot.
Im Einzelfall kann der Sachverständige dieses Honorar um bis zu 30 % überschreiten, wenn nur Teilleistungen verlangt werden oder ein umfangreiches Literaturstudium erforderlich ist. Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als Beweismittel anerkannt und der Sachverständige als Zeuge geladen, so hat der Auftraggeber die Differenz zwischen Zeugenentschädigung und üblichem Sachverständigenhonorar zu erstatten. Ebenso sind Reisekosten, Nebenkosten und gegebenenfalls Übernachtungskosten oder Kosten für mehrtägige Reisen zu erstatten, wenn sie nicht in voller Höhe vom Gericht festgesetzt werden.
Die Leistungen des Sachverständigen sowie die von ihm in Rechnung gestellten Auslagen unterliegen der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Anfallende Kosten werden nach dem jeweils gültigen JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) abgerechnet.
10. Zahlungen/Kosten-Vorschuss/Zahlungsverzug
Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu tragen. Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen, die im Einzelfall 500,- Euro nicht übersteigen, bedürfen nicht der Zustimmung des Auftraggebers. Soweit hier höhere Kosten entstehen, sind diese mit dem Auftraggeber abzustimmen.
In der Regel wird zur Vermeidung der Einrede der Befangenheit ein Kostenvorschuss in Höhe von 80 % der vorläufigen Auftragssumme erhoben. Erst nach Eingang des Kostenvorschusses beim Sachverständigen wird mit der Tätigkeit begonnen. Abweichende Regelungen sind im Einzelfall möglich. Handwerkliche Leistungen werden nicht erbracht. Daher stelle ich meine Dienstleistung erst dann zur Verfügung, wenn die Zahlung des Kostenvorschusses auf dem Bankkonto eingegangen ist oder schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Rechnungsbetrag wird mit Rechnungsstellung bzw. mit Aushändigung des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort und ohne Abzug fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung des Sachverständigen haftet der Auftraggeber für den Schaden, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entsteht. Darüber hinaus ist der Sachverständige berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu verlangen.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. Der Sachverständige ist in diesen Fällen berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung, Konkurs oder Vergleichsantrag des Auftraggebers.
Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
Die Frist zur Erstattung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt die Frist erst mit Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
Bei Überschreitung der Abgabefrist kann der Auftraggeber nur bei Leistungsverzug des Sachverständigen oder bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die verspätete Ablieferung des Gutachtens zu vertreten hat. Lieferverzug tritt nicht ein bei unverschuldeten Lieferhindernissen wie höhere Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird dem Sachverständigen durch solche Lieferhindernisse die Erstattung des Gutachtens gänzlich unmöglich, so wird er von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.
Verzugsschadenersatz kann der Auftraggeber neben der Lieferung nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
Für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen, haftet der Sachverständige – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach der Nacherfüllung entstanden sind. § 839a BGB bleibt unberührt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Gibt der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weiter, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden, die Dritten aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Sachverständigen entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
Bei einem Vertrag nach § 611 BGB über Beratungs- und Unterstützungsleistungen, wie z.B. Aufmaße erstellen, Kalkulationen, Leistungsbeschreibungen, Rechnungen aller Art vorbereiten, Regierapporte erfassen usw., handelt es sich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB. Mit dem Abschluss eines Dienstvertrages verpflichtet sich der Sachverständige, seine Arbeitsleistung zu den vereinbarten Bedingungen auf Stunden- oder Pauschalbasis zur Verfügung zu stellen. Er schuldet keinen Erfolg im Sinne des Werkvertrages § 839a BGB. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in Anspruch genommene Leistung nach Fertigstellung mit dem vereinbarten Zahlungsziel zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen, bevor er die vom Sachverständigen erstellten Unterlagen an Dritte weitergibt.
Sie haben das Recht, diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Kalendertage ab dem Tag der schriftlichen Auftragserteilung.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, können Sie mir das Widerrufsformular zusenden. Wenn Sie das Formular selbst ausfüllen, müssen Sie alle erforderlichen Angaben gemäß dem Formular machen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Das Datum der Ausstellung oder des Poststempels wird nicht berücksichtigt. Ich empfehle daher, dass zur Verfügung stehende Formular per E-Mail zu versenden.
Wurde verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie mir einen angemessenen Betrag zu zahlen, der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs entstanden ist. Grundlage hierfür ist der Gesamtwert der Bestellung.
Wenn Sie bereits Zahlungen geleistet haben und diese höher sind als mein Anspruch, erhalten Sie den Differenzbetrag innerhalb von 14 Werktagen auf Ihr Bankkonto ohne Aufschlag zurückerstattet.
Eine Kündigung des Gutachterauftrags kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Sachverständigen erfolgen und ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Sachverständige die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Pflichten, insbesondere die Pflicht zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Erstattung von Gutachten, gröblich verletzt.
Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere die Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung des Auftraggebers, der Versuch einer unzulässigen Einflussnahme des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die zu einer Verfälschung des Gutachtenergebnisses führen kann, der Verzug des Auftraggebers, der Vermögensverfall des Auftraggebers, wenn der Sachverständige nach Annahme des Auftrages feststellt, dass ihm die für die Ausführung des Auftrages erforderliche Sachkunde fehlt.
Ansonsten ist eine Kündigung ausgeschlossen.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar sind.
Im Übrigen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber nicht im Einzelfall einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
Erfüllungsort ist der Sitz des Sachverständigen.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Sachverständigen.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Vorschriften unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine solche Ersatzbestimmung zu treffen.
Änderungen oder Nebenabreden zur vereinbarten Auftragserteilung bedürfen der Schriftform.