J. Mathias Sachverständigen- und Beratungsbüro für Ausbau und Fassade

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragsbestätigung/Auftragserteilung dargelegte Aufgabestellung mit oder ohne Berichterstattung.

Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Bausachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Bausachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn diese vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.

2. Rechte und Pflichten

Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen durchgeführt.

Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens  Unterstützung eigener Mitarbeiter bedienen.

Der Sachverständige ist berechtigt zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen und unter anderem auch Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen zu lassen, ohne dass es hierfür eine besondere Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, wird die vorherige Zustimmung des Auftraggebers eingeholt.

Das Gutachten oder die Beweissicherung wird innerhalb von 4 Wochen oder der vereinbarten Frist zugestellt.

Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und Ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Bedeutung sind.

4. Einsatz von Hilfskräften

Der Sachverständigen ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständigen nach eigenem Ermessen Hilfskräfte einsetzen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu zahlen.

5. Zusätzliche Sachverständige

Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber und die Haftung für diese Gutachten und/oder Ergebnisse übernimmt nicht der Sachverständige dieser AGB.

6. Schweigepflicht

Der Sachverständige unterliegt gem. § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen, oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.

Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

7. Urheberrecht

Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.

Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.

Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

8. Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.

9. Abrechnung / Honorarermittlung

  • Die Erstberatung

Eine Erstberatung in der Höhe von 200,00 € Brutto inkl. der gültigen MwSt. (Dauer bis 1 Std. ohne Fahrtzeit) wird berechnet, wenn die jeweilige technische Situation und/oder die Erfolgsaussichten näher eingeschätzt werden sollen. Die Erstberatung kann vor Ort, telefonisch oder bei mir im Büro stattfinden. Persönliche und vor Ort Termine bedürfen der vorherigen Terminvereinbarung.

IIm Falle einer Beauftragung gemäss den angebotenen Dienstleistungen werden keine Erstberatungskosten fällig.

  • Außergerichtliche Beauftragung

Grundlage für die Vergütung des Bausachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Honorarvertrages.

Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Die volle Gebühr wird mit der Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.

Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach den vereinbarten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten für den Sachverständigen und die Hilfskräfte die vereinbarten Stundensätze. Jede neu angefangene Stunde zählt als volle Stunde.

Es werden grundsätzlich max. 3,0 Std Fahrzeit und Entfernung 110 km abgerechnet, bei einer Termindauer vor Ort von mindestens 4 Std.!

Die abzurechnenden Nebenkosten beinhalten alle Bürobezogenen Aufwandskosten, wie Briefporto, Druck- und Kopierkosten, Telefongebühr, Speichermedien für Fotos und Dokumente diese werden zusätzlich über den vereinbarten Stunden- und Verrechnungssatz abgerechnet.

Der Einsatz von Mess- und Dokumentationsgeräte und dessen Vorbereitung, Wartung und Kalibrierung sowie weiteren gerätebezogenen Nebenkosten wird eine Gerätekostenpauschale für jeden auftragsbezogenen Einsatztag berechnet.

Anfallende Kosten von mikrobiologische Analytik Labore  bei Feuchteschäden oder Baustoffanalytik-Labore werden mit einem Zuschlag von 30% weiter berechnet .

Eine schriftliche Ausarbeitung oder einen Sanierungsplan inkl. Beweisfotos wird nach Aufwand berechnet. Rechnungsgrundlage ist hierbei der jeweilige Stundensatz. Sollte das Objekt in seinem Anforderungsprofil spezifisch sein, oder die Ausarbeitung eine breitere Untersuchung bzw. tiefe Komplexität in seiner Struktur erfordern, dann erhält der Kunde vorab ein seriöses Angebot.

Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30 % überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden oder es einen umfangreichen Literaturstudium benötigt. Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als Beweis anerkannt und der Sachverständige als Zeuge geladen, hat der Auftraggeber die Differenz zwischen Zeugengeld und dem normalen Honorar des Sachverständigen auszugleichen. Ebenso sind Reisekosten, Nebenkosten und ggf. Kosten für Übernachtung bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten, wenn diese nicht in voller Höhe durch das Gericht festgesetzt werden.

Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.).

  • Gerichtliche Beauftragung

Anfallende Kosten werden nach dem gültigen JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen) abgerechnet.

 10. Zahlungen/Kosten-Vorschuss/Zahlungsverzug

Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu zahlen. Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen die jeweils nicht höher als 500,- Euro sind, bedarf es keine Zustimmung des Auftraggeber. Sofern höhere Kosten hier entstehen, sind diese mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

In der Regel wird auf Basis eines Kostenvorschusses zur Vermeidung der Einrede von Befangenheit, das ca. 50 – 80% des vorläufigen Auftragsgegenstandes beträgt. Nach Eingang des Kostenvorschuss durch den Auftraggeber wird erst die Tätigkeit aufgenommen. Abweichende Regelungen sind individuell möglich. Es werden keine handwerkliche Leistungen erbracht. Daher werde ich meine Dienstleistung erst dann zur Verfügung stellen, wenn die Bezahlung im Rahmen eines Kostenvorschusses auf das Bankkonto eingegangen ist oder es wurde schriftlich was anderes vereinbart.

Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu verlangen.

Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleiches des Auftraggebers.

Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

11. Fristüberschreitung

Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.

Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

12. Haftung

Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen (egal aus welchem Rechtsgrund) nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Der § 839a BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.

Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

Bei einem Vertrag nach § 611 BGB für Beratung und Unterstützung wie z.B. Aufmaß erstellen, Kalkulation, Leistungsbeschreibungen, Rechnungen jeglicher Art vorbereiten, Regierapporte erfassen etc. handelt es sich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB. Mit der Unterzeichnung eines Dienstleistungsvertrag (Dienstvertrag) verpflichtet sich der Sachverständige seine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen, gemäß den vereinbarten Konditionen auf Stunden- oder Pauschalbasis. Einen Erfolg wie nach dem Werkvertag § 839a BGB schuldet er nicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Vergütung der in Anspruch genommen Leistung nach Fertigstellung mit dem vereinbarten Zahlungsziel. Der Auftraggeber ist in der Pflicht die Unterlagen zu prüfen, bevor er die erstellten Unterlagen vom Sachverständigen an Dritte übergibt.

13. Widerruf

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mir (Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachverständigen einfügen) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das verfügbare Formular (siehe unten) verwenden, dass jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

DOWNLOAD Widerrufs Formular

14. Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, habe ich Ihnen alle Zahlungen, die ich von Ihnen erhalten habe, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von mir angebotene, günstigste  Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei mir eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwende ich dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie mir einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie mir von der Ausübung des Widerrufsrecht hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht.

15. Kündigung

Eine Kündigung des Gutachterauftrags kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer erfolgen und ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform.

Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt insbesondere der Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.

Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann, wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät, wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

Ansonsten ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.

Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.

In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

16. Erfüllungsort

Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.

Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand.

Der gleiche Gerichtsstand wie oben genannt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Schlussbestimmung

Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am Nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

Änderungen oder Nebenabreden zur vereinbarten Auftragserteilung haben schriftlich zu erfolgen.